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Prüfpflichtige Rauchabzüge

Nachfolgend wollen wir kurz zur Meinungsfindung von "prüfpflichtigen" Rauch- und Wärmeabzugsanlagen beitragen.

Die Problematik ist, dass man landläufig leider immer von einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage spricht und begrifflich nicht genauer unterscheidet.
Unsere Meinungsfindung bezieht sich aber auch nur auf natürliche "Rauch ... anlagen" welche Fenster in einem Treppenraum (landläufig auch Treppenhaus genannt) elektrisch öffnen.

Gemäß HBO § 31 Absatz 6 gilt: Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

Gemeint sind, im überwiegenden Teil des Sprachgebrauches, offensichtlich Öffnungen zur Rauchableitung bzw. Rauchabzüge in notwendigen Treppenräumen, die nicht der Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen. Diese Einrichtungen zählen nicht zu technischen Sicherheitseinrichtungen, die im Interesse des Personenschutzes nach § 2 TPrüfVO durch Prüfsachverständige erstmalig und wiederkehrend zu prüfen sind. Die genannten Rauchabzüge haben für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung und sind als Bauprodukte deshalb in der Bauregelliste unter Liste C (s. Nr. 3.10 BRL C) aufgeführt. Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass unter die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 TPrüfVO aufgeführten (prüfpflichtigen) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowohl solche maschineller als auch solche natürlicher Art fallen. Näheres zum Prüfumfang geht aus den bauaufsichtlich bekannt gemachten „Muster-Grundsätzen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-PrüVO durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige“ hervor.
Die genannten Öffnungen zur Rauchableitung bzw. Rauchabzüge in Treppenräumen werden nicht erfasst.

Unserer Meinung nach sollten daher die Brandschutzgutachter und Behörden diese technische Anlage begrifflich genauer beschreiben!